a. Lernfahrten ab 17 Jahren:
Wer den Lernfahrausweis für Personenwagen ab 1. Januar 2021 vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit die Führerprüfung trotz der einjährigen Lernphase mit 18 absolviert werden kann, darf der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwerben, gilt die zwölfmonatige Lernphase nicht.
b. Personen mit Jahrgang 2003:
Ab dem 1. Januar 2021 können 17-Jährige den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kat. B) erhalten. Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Geburtstag erwirbt, muss ihn mindestens zwölf Monate besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies hat der Bundesrat am 14. Dezember 2018 beschlossen. Damit Neulenkende des Jahrgangs 2003 die praktische Führerprüfung weiterhin mit 18 Jahren absolvieren können, hat der Bundesrat am 3. Juli 2019 das Übergangsrecht zur Änderung vom 14. Dezember 2018 ergänzt. (siehe Art. 151l Abs 1bis VZV, der am 1. Januar 2021 in Kraft tritt). Konkret können Personen mit Jahrgang 2003 den Lernfahrausweis der Kategorie B ab dem 1. Januar 2021 mit 17 Jahren erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Prüfung der Basistheorie bestanden haben. Diese Prüfung können sie frühestens im Dezember 2020 ablegen. Wenn Personen mit Jahrgang 2003 den Lernfahrausweis im 2021 erwerben, müssen sie ihn nicht mindestens zwölf Monate besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Die praktische Führerprüfung dürfen sie ab ihrem 18. Geburtstag ablegen. Personen mit Jahrgang 2003, die den Lernfahrausweis erst 2022 oder später erwerben, müssen die zwölfmonatige Lernphase durchlaufen.
c. Personen mit Jahrgang 2002:
Personen mit Jahrgang 2002 können den Lernfahrausweis der Kategorie B (Personenwagen) ab ihrem 18. Geburtstag erhalten. Wenn sie den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, können sie im 2021 an die praktische Führerprüfung, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht während mindestens eines Jahres besitzen. Massgebend ist Artikel 151l Absatz 1 VZV, der am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Personen mit Jahrgang 2002 müssen den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, falls sie keine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen wollen. Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor dem 18. Geburtstag abgelegt werden (Art. 13 Abs. 1bis VZV).