Neues zum Führerschein

 

 

Neue Verkehrsregeln

ab 1. Januar 2021

 

Bern, 15.12.2020 – Am 1. Januar 2021 treten diverse neue Verkehrsregeln in Kraft,

welche die Sicherheit erhöhen und den Verkehrsablauf flüssiger machen.

 

Die neuen Regeln im Überblick:

Motorisierter Verkehr:

1. Reissverschluss bei Fahrstreifenabbau und Autobahneinfahrten

Beim Abbau von Fahrstreifen ist das Reissverschlusssystem neu obligatorisch. Das gilt überall dort, wo Fahrstreifen enden: Zum Beispiel beim Wechsel von drei auf zwei Fahrstreifen, bei Unfällen oder Baustellen. Dabei fährt man auf beiden Spuren bis zum Abbau der Fahrstreifen. Dort lässt jeder Verkehrsteilnehmende auf der weiterführenden Spur einen Verkehrsteilnehmenden vom abgebauten Fahrstreifen nach dem Reissverschlussprinzip vor sich einfädeln. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Fahrstreifenabbauten zu früh auf den verbleibenden Streifen gewechselt wird, wie es heute oft geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen. Einschwenkende Fahrzeuglenkende dürfen die Lücke aber nicht erzwingen, sie bleiben vortrittsbelastet. Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei Autobahneinfahrten. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

 

2. Rettungsgasse:

Neu muss auf Autobahnen eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden, bereits wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

 

3. 100 km/h für leichte Anhängerzüge:

Wer mit Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger zieht, darf auf Autobahnen neu höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen sein und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein. Das gilt auch für das Zugfahrzeug und die Reifen. Es empfiehlt sich, vor der Fahrt Fragen zu Höchstgeschwindigkeit und -gewicht mit dem Händler oder Importeur oder im Rahmen der Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt abzuklären.

Die neuen sowie weitere Verkehrsregeln für die Autobahn werden in der zweiten, erweiterten Auflage des sogenannten «Autobahn-Knigges» erklärend dargestellt

 

4. Rechtsvorbeifahren:

Auf den Autobahnen gilt nach wie vor das Rechtsfahrgebot. Wenn sich auf dem linken (oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden auf der rechten Spur neu mit der nötigen Vorsicht vorbeifahren, auch wenn sich rechts noch keine Kolonne gebildet hat. Das Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und Wiedereinschwenken nach links) ist hingegen weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

 

5. Langsamverkehr:

Rechtsabbiegen bei Rot für Velo und Mofa: «Rot ist rot!» Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Neu ist, dass Rad- und Mofafahrende an Ampeln bei Rot rechts abbiegen dürfen, sofern dies mit einer Tafel mit einem gelben Velo und einem Pfeil signalisiert ist. Dabei muss auf Fussgängerinnen und Fussgänger sowie den Querverkehr geachtet werden, denn diese haben Vortritt. Wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist, gilt Rot auch für Velos und Mofas.

Primarschulkinder mit Velo auf dem Trottoir: Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen- allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dabei müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen, denn diese haben Vortritt.

Fahrradstrassen: In Tempo-30-Zonen können neu Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf Fahrradstrassen haben gegenüber einmündenden Strassen Vortritt, d.h. der bisher geltende Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen gilt auf den Fahrradstrassen nicht. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Auf dem Boden können gelbe Velopiktogramme eine Fahrradstrasse kennzeichnen, müssen aber nicht. Tempo 30 gilt weiterhin.

 

 

6. Ruhender Verkehr:

Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden, damit Ladestationen leichter zu finden sind.

7. Neue Führerausweisvorschriften:

a.    Lernfahrten ab 17 Jahren:

Wer den Lernfahrausweis für Personenwagen ab 1. Januar 2021 vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit die Führerprüfung trotz der einjährigen Lernphase mit 18 absolviert werden kann, darf der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwerben, gilt die zwölfmonatige Lernphase nicht.

Praktische Hinweise und Übergangsbestimmungen

b.    Personen mit Jahrgang 2003:

Ab dem 1. Januar 2021 können 17-Jährige den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kat. B) erhalten. Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Geburtstag erwirbt, muss ihn mindestens zwölf Monate besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies hat der Bundesrat am 14. Dezember 2018 beschlossen. Damit Neulenkende des Jahrgangs 2003 die praktische Führerprüfung weiterhin mit 18 Jahren absolvieren können, hat der Bundesrat am 3. Juli 2019 das Übergangsrecht zur Änderung vom 14. Dezember 2018 ergänzt. (siehe Art. 151l Abs 1bis VZV, der am 1. Januar 2021 in Kraft tritt). Konkret können Personen mit Jahrgang 2003 den Lernfahrausweis der Kategorie B ab dem 1. Januar 2021 mit 17 Jahren erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Prüfung der Basistheorie bestanden haben. Diese Prüfung können sie frühestens im Dezember 2020 ablegen. Wenn Personen mit Jahrgang 2003 den Lernfahrausweis im 2021 erwerben, müssen sie ihn nicht mindestens zwölf Monate besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Die praktische Führerprüfung dürfen sie ab ihrem 18. Geburtstag ablegen. Personen mit Jahrgang 2003, die den Lernfahrausweis erst 2022 oder später erwerben, müssen die zwölfmonatige Lernphase durchlaufen.

c.    Personen mit Jahrgang 2002:

Personen mit Jahrgang 2002 können den Lernfahrausweis der Kategorie B (Personenwagen) ab ihrem 18. Geburtstag erhalten. Wenn sie den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, können sie im 2021 an die praktische Führerprüfung, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht während mindestens eines Jahres besitzen. Massgebend ist Artikel 151l Absatz 1 VZV, der am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Personen mit Jahrgang 2002 müssen den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, falls sie keine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen wollen. Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor dem 18. Geburtstag abgelegt werden (Art. 13 Abs. 1bis VZV).

8. Für Motorradfahrer:

Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A: Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind: Motorradmechaniker, Polizisten und Verkehrsexperten.